Stand: 03.11.2026
Kernaussage
Für den barrierearmen Umbau gibt es mehrere Töpfe – aber jeder hat eigene Regeln. Die zwei wichtigsten bundesweiten Wege sind die Pflegekasse (Zuschuss bis zu 4.180 € je Maßnahme, nur mit Pflegegrad) und die KfW (Kredit 159, bis zu 50.000 € je Wohneinheit, unabhängig von Alter und Pflegegrad). Für alle gilt: Antrag vor Auftrag.
Pflegekasse und KfW: der Unterschied
| Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI) | KfW Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“ | |
|---|---|---|
| Art | Zuschuss (muss nicht zurückgezahlt werden) | zinsgünstiger Kredit (wird zurückgezahlt) |
| Höhe | bis zu 4.180 € je Maßnahme, max. 16.720 € bei mehreren Pflegebedürftigen | bis zu 50.000 € je Wohneinheit |
| Voraussetzung | Pflegegrad 1–5, Pflege zu Hause | kein Alter, kein Pflegegrad; Eigentümer, Mieter (mit Zustimmung), Käufer |
| Antrag | bei der Pflegekasse, vor Auftrag | über Bank oder Finanzierungspartner, vor Abschluss von Liefer-/Leistungsverträgen |
| Ausführung | nachweisbar notwendig, wirtschaftlich | durch Fachunternehmen, technische Mindestanforderungen der KfW |
Kann man kombinieren?
Grundsätzlich lassen sich Zuschuss der Pflegekasse und KfW-Kredit für dasselbe Vorhaben nebeneinander nutzen – der Kredit finanziert dann, was der Zuschuss nicht abdeckt. Die genauen Kombinationsregeln stehen im jeweils aktuellen KfW-Merkblatt. Lassen Sie sich das von Bank und Pflegekasse bestätigen, bevor Sie beauftragen.
Weitere Wege
- Länder und Kommunen: Einige Bundesländer und Städte fördern Wohnraumanpassung mit eigenen Darlehen oder Zuschüssen, teils einkommensabhängig. Eine vollständige, aktuelle Liste haben wir nicht geprüft. Fragen Sie die Wohnberatung oder den Pflegestützpunkt vor Ort.
- Andere Träger: Nach Arbeitsunfall Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft; bei Erwerbstätigkeit ggf. Rentenversicherung oder Integrationsamt; im Einzelfall Sozialamt (Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege).
- Steuer: Außergewöhnliche Belastung oder Handwerkerleistung können eine Rolle spielen – siehe Ratgeber Steuern (keine Steuerberatung).
Typische Maßnahmen
- Treppenlift, Plattformlift, Homelift
- Rampe, Schwellenabbau, Handläufe, breitere Türen
- Bodengleiche Dusche, Haltegriffe, erhöhtes WC (siehe Bad barrierearm)
- Umzug innerhalb des Hauses, z. B. Schlafzimmer ins Erdgeschoss
Welche Maßnahme die Pflegekasse als „eine Maßnahme“ wertet, klären Sie am besten vorab in der Pflegeberatung. Alle zum selben Zeitpunkt nötigen Umbauten zählen meist zusammen.
Die richtige Reihenfolge
- Bedarf beschreiben – die Checkliste hilft.
- Pflegeberatung oder Wohnberatung nutzen (kostenfrei).
- Mindestens zwei schriftliche Angebote nach Aufmaß.
- Anträge stellen: Pflegekasse und ggf. KfW über die Bank – vor jeder Unterschrift unter einen Auftrag (Antrag bei der Pflegekasse).
- Bescheid bzw. Kreditzusage abwarten.
- Beauftragen, einbauen, Rechnung einreichen.
Planung und Beratung dürfen in der Regel vor dem Antrag beauftragt werden – der Handwerkerauftrag nicht.
Mietwohnung und WEG
Mieter haben nach § 554 BGB in der Regel Anspruch auf Zustimmung zu barrierereduzierenden Umbauten; Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 WEG. Kosten und Rückbau trägt meist, wer umbaut. Die Zustimmung schriftlich holen und dem Antrag beilegen. Mehr dazu: Umbauen in Miete oder WEG.
Weiterlesen
- Zuschuss und Fristen
- Antrag bei der Pflegekasse
- Bad barrierearm
- Umbauen in Miete oder WEG
- Treppenlift und Steuern