Zum Inhalt springen
Klar Daheim

Ratgeber

Barrierefrei umbauen: Förderung im Überblick

Mehrere Töpfe, eigene Regeln – und für alle gilt: Antrag vor Auftrag.

Stand: 03.11.2026

Kernaussage

Für den barrierearmen Umbau gibt es mehrere Töpfe – aber jeder hat eigene Regeln. Die zwei wichtigsten bundesweiten Wege sind die Pflegekasse (Zuschuss bis zu 4.180 € je Maßnahme, nur mit Pflegegrad) und die KfW (Kredit 159, bis zu 50.000 € je Wohneinheit, unabhängig von Alter und Pflegegrad). Für alle gilt: Antrag vor Auftrag.

Pflegekasse und KfW: der Unterschied

Stand 03.11.2026
Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)KfW Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“
ArtZuschuss (muss nicht zurückgezahlt werden)zinsgünstiger Kredit (wird zurückgezahlt)
Höhebis zu 4.180 € je Maßnahme, max. 16.720 € bei mehreren Pflegebedürftigenbis zu 50.000 € je Wohneinheit
VoraussetzungPflegegrad 1–5, Pflege zu Hausekein Alter, kein Pflegegrad; Eigentümer, Mieter (mit Zustimmung), Käufer
Antragbei der Pflegekasse, vor Auftragüber Bank oder Finanzierungspartner, vor Abschluss von Liefer-/Leistungsverträgen
Ausführungnachweisbar notwendig, wirtschaftlichdurch Fachunternehmen, technische Mindestanforderungen der KfW

Kann man kombinieren?

Grundsätzlich lassen sich Zuschuss der Pflegekasse und KfW-Kredit für dasselbe Vorhaben nebeneinander nutzen – der Kredit finanziert dann, was der Zuschuss nicht abdeckt. Die genauen Kombinationsregeln stehen im jeweils aktuellen KfW-Merkblatt. Lassen Sie sich das von Bank und Pflegekasse bestätigen, bevor Sie beauftragen.

Weitere Wege

Typische Maßnahmen

Welche Maßnahme die Pflegekasse als „eine Maßnahme“ wertet, klären Sie am besten vorab in der Pflegeberatung. Alle zum selben Zeitpunkt nötigen Umbauten zählen meist zusammen.

Die richtige Reihenfolge

  1. Bedarf beschreiben – die Checkliste hilft.
  2. Pflegeberatung oder Wohnberatung nutzen (kostenfrei).
  3. Mindestens zwei schriftliche Angebote nach Aufmaß.
  4. Anträge stellen: Pflegekasse und ggf. KfW über die Bank – vor jeder Unterschrift unter einen Auftrag (Antrag bei der Pflegekasse).
  5. Bescheid bzw. Kreditzusage abwarten.
  6. Beauftragen, einbauen, Rechnung einreichen.

Planung und Beratung dürfen in der Regel vor dem Antrag beauftragt werden – der Handwerkerauftrag nicht.

Mietwohnung und WEG

Mieter haben nach § 554 BGB in der Regel Anspruch auf Zustimmung zu barrierereduzierenden Umbauten; Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 WEG. Kosten und Rückbau trägt meist, wer umbaut. Die Zustimmung schriftlich holen und dem Antrag beilegen. Mehr dazu: Umbauen in Miete oder WEG.

Weiterlesen

Quellen