Pflegekasse: § 40 Abs. 4 SGB XI
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen leistet die Pflegekasse einen Zuschuss. Er richtet sich an Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause leben. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er bis zu 4.180 € je Maßnahme, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten.
Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einer Wohnung, sind bis zu 4.180 € je Person möglich, höchstens jedoch 16.720 € je Maßnahme. Als Beispiele nennt das Bundesportal unter anderem Treppenlift, Aufzug, verbreiterte Türen, bodengleiche Dusche und feste Rampen.
Was „je Maßnahme“ bedeutet
Alle Umbauten, die zum Zeitpunkt des Antrags nötig sind, gelten in der Regel zusammen als eine Maßnahme – auch wenn mehrere Gewerke beteiligt sind. Planen Sie deshalb möglichst vollständig. Ein neuer Zuschuss kommt erst infrage, wenn sich die Pflegesituation wesentlich verändert hat.
Kein Anspruch auf den Höchstbetrag
Die Pflegekasse übernimmt nur, was notwendig und wirtschaftlich ist. Der Betrag von 4.180 € ist eine Obergrenze, kein fester Betrag. Wie hoch der Zuschuss in Ihrem Fall ausfällt, steht erst im Bescheid. Ein Eigenanteil bleibt bei einem Treppenlift in aller Regel.
Fristen der Pflegekasse
Die Kasse soll innerhalb von drei Wochen entscheiden; ist ein Gutachten nötig, innerhalb von fünf Wochen. Teilt sie bis dahin keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt der Antrag nach § 40 Abs. 7 SGB XI als genehmigt. Lassen Sie sich trotzdem eine schriftliche Bestätigung geben, bevor Sie einen Auftrag erteilen.
Schritt für Schritt
- Kostenlose Pflegeberatung nutzen – bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt. Klären Sie den Bedarf gerne vorher mit unserer Checkliste.
- Angebote einholen, möglichst mehrere mit gleichen Positionen. Noch nichts unterschreiben.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen, vor dem Auftrag, mit Kostenvoranschlag.
- Bescheid abwarten und erst dann unterschreiben.
- Nach dem Einbau die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen.
Liegt noch kein Pflegegrad vor, beantragen Sie ihn parallel. Der Zuschuss setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus.
KfW: aktueller Stand
| Programm | Status | Bedeutung für Sie |
|---|---|---|
| KfW 455-B (Investitionszuschuss Barrierereduzierung) | Antragstellung seit 31.07.2026 gestoppt, Mittel ausgeschöpft | Startete 2026 ab dem 8.4.2026 mit 10 % bis max. 2.500 €, beim Standard Altersgerechtes Haus 12,5 % bis 6.250 €. Derzeit kein neuer Antrag möglich; ob 2027 neue Mittel kommen, ist offen. |
| KfW 159 (Altersgerecht Umbauen, Kredit) | laut KfW weiter verfügbar | Zinsgünstiger Kredit über Ihre Hausbank, Antrag vor Beginn des Vorhabens. |
Weitere Wege
- Programme von Land und Kommune: Fragen Sie bei einer Wohnberatung oder beim Pflegestützpunkt nach. Diese Angebote ändern sich häufig.
- Steuer: Arbeitskosten können als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG infrage kommen. Klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.
- Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft: wenn die Einschränkung auf einen Arbeits- oder Wegeunfall zurückgeht.
- Mietwohnung: Nach § 554 BGB haben Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen dienen.
- Eigentümergemeinschaft: Nach § 20 Abs. 2 WEG können Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen für barrierefreies Wohnen verlangen.
Verbrauchshilfsmittel
Unabhängig von Umbauten gibt es für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel eine monatliche Pauschale von 42 € im Monat. Das betrifft Verbrauchsartikel, nicht Ihren Treppenlift, und wird hier nur genannt, damit Sie die Beträge nicht verwechseln.
Weitere Beispiele: Bad barrierearm und Hausnotruf.
Weiterlesen: Antrag bei der Pflegekasse: Schritt für Schritt und Barrierefrei umbauen: Förderung im Überblick.
Quellen
- § 40 SGB XI – Gesetze im Internet
- Bundesportal: Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- KfW: Antragstopp Barrierereduzierung
Stand: November 2026.