Stand: 03.11.2026
Kernaussage
Der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) beträgt bis zu 4.180 € je Maßnahme. Ob und wie viel gezahlt wird, entscheidet Ihre Pflegekasse. Die wichtigste Regel: Erst Antrag und Bescheid, dann Auftrag. Wer vorher unterschreibt, riskiert den Zuschuss.
Schritt 1: Pflegegrad klären
Den Zuschuss gibt es nur mit Pflegegrad 1 bis 5 und wenn Sie zu Hause leben. Haben Sie noch keinen Pflegegrad, stellen Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse – ein Anruf oder ein formloses Schreiben genügt, das Datum zählt. Danach begutachtet der Medizinische Dienst (bei Privatversicherten Medicproof). Die Kasse soll in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden (§ 18 SGB XI). Beide Anträge – Pflegegrad und Umbau – können Sie parallel vorbereiten.
Schritt 2: Kostenlose Pflegeberatung nutzen
Sie haben Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) – kostenfrei, bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt. Fragen Sie dort, welche Maßnahmen die Kasse als „eine Maßnahme“ wertet und welche Unterlagen sie sehen will. Wohnberatungsstellen der Kommunen helfen zusätzlich bei der Planung.
Schritt 3: Angebot(e) einholen
Holen Sie mindestens zwei, besser drei schriftliche Kostenvoranschläge ein – nach Aufmaß vor Ort, mit allen Positionen (Montage, Elektro, Wartung, Rückbau). Unterschreiben Sie dabei keinen Auftrag. Ein Kostenvoranschlag ist kein Vertrag. Achten Sie darauf, dass das Angebot eine Bindefrist hat, die Ihre Wartezeit auf den Bescheid abdeckt.
Schritt 4: Antrag stellen
- Formular der Pflegekasse oder formlos schriftlich: „Antrag auf Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI“.
- Beilegen: Kostenvoranschlag, kurze Begründung (warum die Maßnahme die Pflege erleichtert oder Selbstständigkeit ermöglicht), ggf. Fotos der Treppe oder des Eingangs, bei Mietwohnung die Zustimmung des Vermieters.
- Kopie behalten, Datum notieren. Bei Bedarf Einschreiben oder Eingangsbestätigung.
Schritt 5: Frist beobachten
Die Kasse soll innerhalb von 3 Wochen entscheiden, mit Gutachten innerhalb von 5 Wochen. Hält sie die Frist ohne begründete Mitteilung nicht ein, gilt der Antrag nach § 40 Abs. 7 SGB XI als genehmigt. Verlassen Sie sich trotzdem nicht darauf: Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung, bevor Sie beauftragen.
Schritt 6: Bescheid lesen
- Bewilligt: Steht ein Betrag drin? Gilt er für genau das Angebot? Gibt es Auflagen (z. B. Rechnung bis Datum X)?
- Teilweise bewilligt oder abgelehnt: Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung). Begründen Sie, warum die Maßnahme notwendig ist; ärztliche Stellungnahmen helfen. Pflegestützpunkte und Sozialverbände (z. B. VdK, SoVD) unterstützen dabei.
Schritt 7: Beauftragen, einbauen, abrechnen
Erst jetzt den Auftrag unterschreiben. Prüfen Sie dabei Widerrufsrecht und Zahlungsplan (siehe Ratgeber Vertrag). Nach dem Einbau reichen Sie die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Je nach Kasse zahlt sie an Sie oder direkt an den Betrieb. Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.
Häufige Fehler
- Auftrag beim ersten Vertreterbesuch unterschrieben, „die Kasse zahlt das schon“.
- Mehrere Umbauten nacheinander beantragt, obwohl sie zur selben Pflegesituation gehören – meist gilt alles zusammen als eine Maßnahme.
- Ohne Pflegegrad gebaut und gehofft, dass später nachgezahlt wird.
- Bei einem bezahlten „Antragsservice“ unterschrieben. Die Beratung durch Kasse und Pflegestützpunkt ist kostenfrei.
Wenn sich die Lage ändert
Verschlechtert sich die Pflegesituation wesentlich (z. B. später Rollstuhl), ist ein neuer Zuschuss für eine neue Maßnahme möglich. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Betrag erhöhen (bis zu 4.180 € je Person, höchstens 16.720 € je Maßnahme).