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Klar Daheim

Ratgeber

Treppenlift und Steuern

Was absetzbar sein kann – und welche Belege Sie dafür sammeln sollten.

Stand: 03.11.2026

Kernaussage

Für die Kosten eines Treppenlifts kommen im Einkommensteuerrecht zwei Wege in Betracht: als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) oder – nur für den Arbeitsanteil – als Handwerkerleistung (§ 35a EStG). Beides gleichzeitig für denselben Betrag geht nicht. Zuschüsse, etwa von der Pflegekasse, mindern die absetzbaren Kosten.

Weg 1: Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

Krankheits- und pflegebedingte Kosten können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Der Bundesfinanzhof hat 2014 entschieden (BFH, Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12): Für einen Treppenlift ist kein vorheriges amtsärztliches Gutachten nötig. Die medizinische Notwendigkeit muss aber nachvollziehbar sein – etwa durch ärztliche Unterlagen, einen Pflegegrad oder einen Schwerbehindertenausweis mit passendem Merkzeichen.

Wichtig zu wissen:

Weg 2: Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr, direkt von der Steuer abgezogen werden. Das betrifft nur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material bzw. das Gerät selbst. Voraussetzungen:

Auch Wartung und Reparatur des Lifts können hier eine Rolle spielen.

Pauschbetrag bei Behinderung

Wer einen Grad der Behinderung hat, kann den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) nutzen. Er deckt laufende, typische Mehrkosten ab. Einmalige, außerordentliche Kosten wie ein Umbau oder ein Treppenlift können nach gängiger Auslegung zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ob das in Ihrem Fall gilt, klären Sie bitte mit der Steuerberatung.

Wer hilft

Lohnsteuerhilfevereine beraten Mitglieder mit Renten- und Arbeitseinkünften zu moderaten Beiträgen. Auch Sozialverbände wie VdK oder SoVD informieren ihre Mitglieder. Das Finanzamt selbst gibt allgemeine Auskünfte, aber keine Gestaltungsberatung.

Was oft übersehen wird

Reihenfolge

  1. Zuschuss der Pflegekasse beantragen (vor Auftrag) – Ablauf Schritt für Schritt.
  2. Rechnung mit getrenntem Arbeits- und Materialanteil verlangen.
  3. Per Überweisung zahlen.
  4. Unterlagen sammeln und mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein besprechen.

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Quellen