Stand: 03.11.2026
Kernaussage
Für die Kosten eines Treppenlifts kommen im Einkommensteuerrecht zwei Wege in Betracht: als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) oder – nur für den Arbeitsanteil – als Handwerkerleistung (§ 35a EStG). Beides gleichzeitig für denselben Betrag geht nicht. Zuschüsse, etwa von der Pflegekasse, mindern die absetzbaren Kosten.
Weg 1: Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Krankheits- und pflegebedingte Kosten können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Der Bundesfinanzhof hat 2014 entschieden (BFH, Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12): Für einen Treppenlift ist kein vorheriges amtsärztliches Gutachten nötig. Die medizinische Notwendigkeit muss aber nachvollziehbar sein – etwa durch ärztliche Unterlagen, einen Pflegegrad oder einen Schwerbehindertenausweis mit passendem Merkzeichen.
Wichtig zu wissen:
- Es zählt nur der Teil, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt. Diese hängt von Einkünften, Familienstand und Kinderzahl ab. Bei niedrigen Renten kann viel absetzbar sein, bei höheren Einkünften weniger.
- Absetzbar ist nur, was Sie selbst tragen – also abzüglich Zuschuss der Pflegekasse oder anderer Träger.
- Berücksichtigt wird in der Regel das Jahr, in dem Sie zahlen.
Weg 2: Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr, direkt von der Steuer abgezogen werden. Das betrifft nur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material bzw. das Gerät selbst. Voraussetzungen:
- Rechnung mit gesondert ausgewiesenem Arbeitsanteil,
- Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung),
- Kosten, die nicht schon als außergewöhnliche Belastung angesetzt sind.
Auch Wartung und Reparatur des Lifts können hier eine Rolle spielen.
Pauschbetrag bei Behinderung
Wer einen Grad der Behinderung hat, kann den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) nutzen. Er deckt laufende, typische Mehrkosten ab. Einmalige, außerordentliche Kosten wie ein Umbau oder ein Treppenlift können nach gängiger Auslegung zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ob das in Ihrem Fall gilt, klären Sie bitte mit der Steuerberatung.
Wer hilft
Lohnsteuerhilfevereine beraten Mitglieder mit Renten- und Arbeitseinkünften zu moderaten Beiträgen. Auch Sozialverbände wie VdK oder SoVD informieren ihre Mitglieder. Das Finanzamt selbst gibt allgemeine Auskünfte, aber keine Gestaltungsberatung.
Was oft übersehen wird
- Belege sammeln: Angebot, Rechnung, Überweisungsbeleg, Bescheid der Pflegekasse, ärztliche Unterlagen.
- Angehörige zahlen? Wer die Kosten trägt und wer sie absetzen darf, ist nicht immer dieselbe Person. Das gehört in die Steuerberatung.
- Miete statt Kauf: Bei Mietliften sind die Regeln für laufende Raten nicht immer gleich wie beim Kauf. Bitte im Einzelfall klären.
- Wahl des Weges: Manchmal ist es günstiger, den Arbeitsanteil über § 35a zu nehmen und den Rest über § 33. Das hängt von Ihrer zumutbaren Belastung ab und lässt sich nur mit Ihren Zahlen beurteilen.
Reihenfolge
- Zuschuss der Pflegekasse beantragen (vor Auftrag) – Ablauf Schritt für Schritt.
- Rechnung mit getrenntem Arbeits- und Materialanteil verlangen.
- Per Überweisung zahlen.
- Unterlagen sammeln und mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein besprechen.