Kernaussage
Mieter und Wohnungseigentümer haben in der Regel einen Anspruch auf Zustimmung zu Umbauten, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Die Kosten tragen sie meist selbst, und am Ende kann ein Rückbau verlangt werden. Alles Wichtige gehört schriftlich festgehalten – vor dem Auftrag.
Mietwohnung: § 554 BGB
§ 554 Abs. 1 BGB: „Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen […] dienen.“ Der Anspruch besteht nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“. Der Mieter kann sich zu einer besonderen Sicherheit verpflichten (entsprechend § 551 Abs. 3 BGB). Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam (Abs. 2).
Was das praktisch heißt:
- Sie fragen den Vermieter schriftlich um Erlaubnis, mit Beschreibung der Maßnahme.
- Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm die Maßnahme nach Abwägung nicht zumutbar ist (z. B. erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz, Gefährdung anderer).
- Ein Treppenlift im Treppenhaus berührt Mitmieter (Fluchtweg, Breite). Das fließt in die Abwägung ein.
- Der Vermieter kann eine zusätzliche Sicherheit für den späteren Rückbau verlangen.
Eigentumswohnung: § 20 und § 21 WEG
§ 20 Abs. 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Über das Wie der Durchführung beschließt die Eigentümergemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Nicht verlangt werden können Veränderungen, die die Anlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4).
§ 21 Abs. 1 WEG: Die Kosten trägt der Eigentümer, der die Veränderung verlangt hat; ihm gebühren auch die Nutzungen.
Praktisch:
- Antrag an die Verwaltung, rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung, mit Angebot und Plan.
- Der Beschluss regelt meist Ausführung, Wartung, Haftung und Rückbau.
- Ohne Beschluss nicht bauen.
Rückbau
Bei Auszug kann der Vermieter verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird – es sei denn, Sie haben etwas anderes vereinbart. Das kann bei einem Treppenlift Demontage, Dübellöcher und Elektro betreffen. Fragen Sie den Liftanbieter vorab nach den Rückbaukosten und ob er das Gerät zurücknimmt.
Was schriftlich festgehalten werden sollte
- Genaue Beschreibung der Maßnahme (Gerät, Ort, Befestigung, Strom)
- Zustimmung des Vermieters bzw. Beschluss der WEG
- Wer zahlt Einbau, Wartung, Strom, Reparaturen?
- Haftung und Versicherung (Haftpflicht, Gebäudeversicherung informieren)
- Rückbau: ja oder nein, in welchem Umfang, wer zahlt; ggf. Verzicht des Vermieters
- Höhe und Form einer Sicherheit
- Zugang für Wartung und Notdienst
Wie Sie das Angebot des Anbieters prüfen, lesen Sie unter Angebot und Vertrag prüfen.
Zuschuss
Die Pflegekasse fragt nicht, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind: Bei Pflegegrad sind bis zu 4.180 € je Maßnahme möglich (§ 40 Abs. 4 SGB XI), ohne Garantie. Auch ein Umzug in eine barrierearme Wohnung kann als Maßnahme gelten (Bundesportal). Antrag vor dem Auftrag. Details unter Zuschüsse und Fristen.
Unterstützung
Wohnberatungsstellen helfen laut Verbraucherzentrale auch bei Problemen mit Vermietern. Mietervereine und Verbraucherzentralen beraten rechtlich; bei WEG-Fragen die Verwaltung und ggf. Fachanwalt.